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Thema: Schnittberichte

  1. #21
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    Jo, kommt mir bekannt vor. Da wäre es doch besser, ganze Szenen wegzulassen. So kriegt man wenigstens von der Verarsche nichts mit.
    Zu Bloodsport: Einer der besten "Prügel-Filme" überhaupt. Die TV-Version ist nur minimal gekürzt. Eben da, wo mal ein Knochen rausguckt oder jemand per Schlag ins Gesicht getötet wird.
    Der Film ist übrigens nicht indiziert, trotz FSK18 Freigabe.

  2. #22

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    Noch so ein Fall ist Paul Andersons Soldier indem Kurt Russel seinem Gegner das Genick bricht. Die Szene in der das Genick eigentlich bricht fehlt genau die Stelle, die dann auch noch unsauber rausgeschnitten wurde.

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  3. #23
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    Ich glaube, daß war meine erste "gekürzte" Erfahrung im Kino. Es folgten noch "The Scorpion King" und "Hulk". Aber wieso werden dann viel brutalere Filme (P. Verhoeven) uncut gezeigt, und das noch in der Nachmittagsvorstellung?

  4. #24
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    von Agamemmnon: Aber wieso werden dann viel brutalere Filme (P. Verhoeven) uncut gezeigt, und das noch in der Nachmittagsvorstellung?
    Weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat! Grundsätzlich ist es die Entscheidung einer Firma, ob sie einen Film in D uncut herausbringt oder nicht. So werden nun mal Filme für den deutschen Markt gerne geschnitten, um eine bessere FSK-Einstufung zu erlangen, die dann gerne mit einer höheren Einnahme an den Kinokassen gleichgesetzt wird. Beispiele gibt es hier genug ("We were Soldiers" dt. Kinofassung vs. US-Fassung).

    Desweiteren gibt es bei indizierten Filmen wie "Starship Troopers" noch ein Unterschied in bezug auf die Kino und Video/DVD-Vermarktung. Rein rechtlich wäre es wohl möglich auch Filme, die in Kinos laufen zu indizieren. De Facto ist mir aber kein einziger Fall bekannt, wo ein Kinofilm auf dem Index gesetzt worden ist. So wird erst bei der Video/DVD-Vermarktung festgelegt, ob ein Film indiziert wird oder nicht. Und selbst dann wenn z.B. wie bei "Starship Troopers" dieser dann indiziert wurde, darf er trotzdem weiter in den Kinos gezeigt werden und [wichtig!] beworben (Kinoprogramm, Schaufensteraushang, etc.) werden.

    Die Indizierung spielt aber für die Nachmittags-Kinovorstellung keine Rolle, da hier der Kinobetreiber überprüfen muß, ob die Kinogänger das entsprechende Alter haben, um solche Filme anschauen zu dürfen. Bei einer TV-Ausstrahlung ist dies eben nicht sicherzustellen.

    Viele Grüße
    wu-chi
    "Any given man sees only a tiny portion of the total truth, and very often, in fact almost perpetually, he deliberately deceives himself about that little precious fragment as well. A portion of him turns against him and acts like another person, defeating him from inside. A man inside a man. Which is no man at all."
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  5. #25
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    Originally posted by wu-chi@05.09.2003, 13:33
    Desweiteren gibt es bei indizierten Filmen wie "Starship Troopers" noch ein Unterschied in bezug auf die Kino und Video/DVD-Vermarktung. Rein rechtlich wäre es wohl möglich auch Filme, die in Kinos laufen zu indizieren. De Facto ist mir aber kein einziger Fall bekannt, wo ein Kinofilm auf dem Index gesetzt worden ist. So wird erst bei der Video/DVD-Vermarktung festgelegt, ob ein Film indiziert wird oder nicht. Und selbst dann wenn z.B. wie bei "Starship Troopers" dieser dann indiziert wurde, darf er trotzdem weiter in den Kinos gezeigt werden und [wichtig!] beworben (Kinoprogramm, Schaufensteraushang, etc.) werden.
    Soweit ich weiß, ist es sogar unmöglich, einen Kinofilm zu indizieren. Es können nämlich nur Medien wie Bücher, CDs, DVDs, VHS-Kassetten usw. indiziert werden.

    CU Falcon

  6. #26

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    @Falcon

    Auf jeden Fall muss ein Film nicht geprüft werden. Das wird manchmal auch nicht gemacht weil eine einzelne Prüfung ca. 2000 € kostet und zwar jeweils pro Medium. Das heisst ein normaler Release fürs Kino, VHS und DVD kostet dann schon mal 6000 € alleine für die Prüfung.

    Ironischerweise stimmt das schon mit Kinofilmen das die nie indiziert werden auf VHS und DVD aber schon. Ich hab das mal nachgelesen, ist aber schon ne zeitlang her. Daher weiss ich das nicht so genau. Richtig ist auf jeden Fall das ein Film fürs Kino nicht geprüft werden muss. Auf den Warner Filmpostern, wenn man denn mal eins in die Finger kriegt, steht immer noch der FSK Geprüft Stempel drauf.

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  7. #27
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    Dieser Tage erscheint ja Daredevil auf DVD in zwei Versionen:

    FSK 12 Plain Vanilla - ist gekürzt (entspricht der deutschen Kinoversion)

    FSK 16 Special Edition - ist ungekürzt (die Version sollte es auch in der Videothek zum Leihen geben)

    Wer also normalerweise nicht scharf auf Extras ist und eine preiswertere "Plain Vanilla"-Version bevorzugt, wird hier wohl trotzdem zu SE greifen müssen. Wobei ich mir eh denken kann, dass sich die billigere FSK12 weit besser varkaufen wird.

  8. #28
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    Originally posted by Spaceball@05.09.2003, 23:52
    @Falcon

    Auf jeden Fall muss ein Film nicht geprüft werden. Das wird manchmal auch nicht gemacht weil eine einzelne Prüfung ca. 2000 € kostet und zwar jeweils pro Medium. Das heisst ein normaler Release fürs Kino, VHS und DVD kostet dann schon mal 6000 € alleine für die Prüfung.
    Jepp, das stimmt. So eine Prüfung ist nicht zwingend (wüsste auch nicht, dass ich sowas behauptet habe). Allerdings ist ein ungeprüfter Film letzenendes ähnlich zu behandeln wie ein indizierter.

    CU Falcon

  9. #29
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    Ein ungeprüfter Film ist zu behandeln wie FSK 18. Das war jedenfalls letzten November noch die Regelung, als ich in einer Bibliothek gearbeitet hatte, die noch etliche alte Sachvideos ohne FSK hatte.
    I used to think it was awfull that life was so unfair. Then I thought wouldn't it be much worse if life were fair and all the terrible things that happen to us came because we deserve them? So now I take great comfort in the general hostility and unfairness of the universe.

  10. #30
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    Originally posted by Whyme@06.09.2003, 18:15
    Ein ungeprüfter Film ist zu behandeln wie FSK 18. Das war jedenfalls letzten November noch die Regelung, als ich in einer Bibliothek gearbeitet hatte, die noch etliche alte Sachvideos ohne FSK hatte.
    Hast wohl Recht. Ich dachte es wäre, wie indiziert. Evtl. war das auch noch so bevor das neue Jugendschutzgesetz in Kraft getreten ist (ich hab zumindest so was in Erinnerung, vielleicht irre ich mich aber auch da).
    Aber egal. Ich hab gerade nochmal nachgesehen und jetzt ist es auf jeden Fall so, dass sie wie "Keine Jugendfreigabe" (sprich FSK18) zu behandeln sind. Im Gegensatz zu Medien mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" können ungeprüfte Filme aber natürlich indiziert werden.

    Ich hab bei der Gelegenheit auch gerade noch einen weiteren Unterschied zwischen Kino und DVD/VHS gefunden:

    Die FSK kann für Kinofilmvorführungen die Freigabe "Keine Jugendfreigabe" erteilen, solange der Film nicht "schwer jugendgefährdend" ist.
    Bildträger (DVD usw.) können die Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" nicht erhalten wenn sie "einfach jugendgefährdend" sind.

    Das heißt also, dass es möglich ist, dass ein Film, der für die öffentliche Vorführung das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ erhalten hat, als inhaltsgleicher Bildträger nicht von der FSK gekennzeichnet werden kann.

    CU Falcon

  11. #31

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    Bestimmte Filme werden automatisch indiziert. Egal ob sie geprüft werden oder nicht. Pornos landen sofort auf dem Index.

    Das heisst aber noch lange nicht das ein Film der nicht geprüft wurde einfach wie indiziert zu behandeln ist. Mit dem neuen Gesetz ticken unsere Politiker sowieso völlig aus. Jetzt muss schon das Video zur Bauanleitung von nem Spielzeug geprüft werden oder ist grundsäzlich ab 18 Jahre. Wer kommt auf so nen Hirnschiss, ach ja unsere Politiker.

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  12. #32
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    Zu FDTD:
    Hier gibt's den vollständigen Schnittbericht der FSK16 vs. FSK18 Version.
    Jawohl, die Seite ist wieder online!

  13. #33
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    Originally posted by Spaceball@06.09.2003, 22:56
    Mit dem neuen Gesetz ticken unsere Politiker sowieso völlig aus. Jetzt muss schon das Video zur Bauanleitung von nem Spielzeug geprüft werden oder ist grundsäzlich ab 18 Jahre.
    Wobei aber Anbieter von Lehrfilmen u.ä. die Kennzeichnung selbst durchführen dürfen und dies nicht von der FSK machen lassen müssen.

    CU Falcon

  14. #34
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    @Agamemmnon
    Danke für den Hinweis. Ich werde mir mal eine exakte Kopie der Web-Seite anfertigen. (Der Schweizer-Link ist ja nicht mehr ganz aktuell - aber immer noch besser als gar nichts) Man weiß ja nie.

    @all
    Nach dem neuen Jugenschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2003 unter §18 Absatz 8 können Filme, die FSK (generell, egal ob früher, jetzt oder später ) generell nicht mehr indiziert werden.
    --> Was bedeuten würde, daß es theoretisch wohl möglich wäre Kinofilme zu indizieren, sofern dieser nicht FSK-geprüft wurde.

    Einen weiteren Hinweis gibt es auf folgender Seite von www.spio.de (Informationen zum neuen JuSchG) gibt es auch Hinweise für Filmtheater bzgl. dem neuen Gesetz. (Hier klicken) Dort steht unter anderem, daß die öffentliche Filmvorführung von indizierten Filmen nur vor Erwachsenen weiterhin erlaubt ist.
    --> Dieses betrifft wohl generell Filme, die nachträglich (also nach der Kinoauswertung - nun z.B. zur VHS/DVD-Auswertung) indiziert wurden. Laut einem Inhaltsgleich-Paragraphen langt eine Indizierung für z.B. DVD, um sie für alle Medien zu indizieren. Sollte dies so zutreffen, wie ich vermute wundere ich mich, daß ich hierüber nichts im Gesetz finde.

    Auf der folgenden Seite (Hier klicken) wird zwar noch auf das alte JuSchG eingegangen, aber trotzdem findet sich ein interessanter Absatz, in der gleiche Regeln für Kino und Video gefordert werden:
    Gleiche Regeln für Kino und Video
    Mike, 15 Jahre alt und begeisterter Filmfan, liest regelmäßig das Kinoprogramm. Der Film "Blade" läuft nun seit 6 Wochen, leider darf er ihn noch nicht sehen, weil er noch nicht 18 ist. Die Besprechung in seiner Lieblingszeitschrift war aber sehr interessant und das Riesenposter vor dem Kino einfach geil.... Wenn Mikes Videothekar in einem halben Jahr in der Familienvideothek ein Poster des Films aufhängen würde, macht er sich strafbar.

    Von der Bundesprüfstelle dürfen Kinofilme, die gemäß den Statuten der FSK mit "Nicht freigegeben unter 18 Jahren" ausgezeichnet sind, nicht mehr indiziert werden.
    Für Videofilme gilt dies nicht; hier dürfen nur Filme bis zur Freigabe ab 16 nicht indiziert werden.
    Eine Ausstrahlung solcher Filme im Fernsehen ist in einzelnen Fällen möglich.

    Diese Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung ein und desselben Filmes, abhängig von seiner Vertriebsform.

    Es handelt sich dabei teilweise um Filme mit hohem Bekanntheitswert, die zum Teil von mehreren Millionen Zuschauern gesehen wurden.
    Ein Werbeverbot für Videofilme, die als Kinofilm über Monate beworben wurden, ist wenig sinnvoll.
    Sinnvoll wäre deshalb eine Anpassung der Vorschriften für Videofilme an die Vorschriften für Kinofilme.
    Zu klären wäre aber nun was überhaupt indiziert werden kann und dann in die Liste der jugendgefahrdenden Medien aufgenommen kann. Hier wird unterschieden, ob es ein Trägermedium oder ein Telemedium ist. Hier gibt das JuSchG wieder Auskunft:

    Das Jugendschutzgesetz verpflichtet die Bundesprüfstelle, die Liste der jugendgefährdenden Medien zu führen. Es unterscheidet dabei, ob die Bundesprüfstelle über ein sogenanntes Trägermedium oder ein Telemedium entschieden hat:

    Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt (§ 1 Abs. 2 JuSchG).

    Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte (§ 1 Abs. 3 JuSchG).

    Die Liste wird in vier Teilen geführt.

    A) Die Bundesprüfstelle führt in der Liste A alle indizierten Trägermedien auf, soweit diese nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben.

    B ) Die Bundesprüfstelle führt in der Liste B alle Trägermedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste A gesetzt. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass dessen Inhalt strafrechtlich relevant ist, kommt es noch zusätzlich in die von der Bundesprüfstelle geführte Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien.

    C) Die Bundesprüfstelle führt in der Liste C alle indizierten Telemedien auf, soweit diese nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keine strafrechtlich relevanten Inhalte haben.

    D) Die Bundesprüfstelle führt in der Liste D alle Telemedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste C gesetzt.
    --> Damit würde ich einen Kinofilm als ein Trägermedium bezeichnen. Ob dies so nun richtig ist kann ich nicht sagen, dazu müßte man jetzt die Kommentare zum JuSchG durchwälzen.

    Aus einem DVD-Forum habe ich zwei Gründe warum nun Kinofilme (bei Kinostart) in den allerseltesten Fällen indiziert werden:

    1. Die Indizierung eines Mediums zieht ein striktes Werbeverbot nach sich. Im Verleihgeschäft wirkt sich dieses längst nicht so dramatisch aus, wie dies bei Kinofilmen der Fall ist. Durch Verhängung eines Werbeverbotes (Aushangverbot für Filmplakate, Verbot der Nennung des Titels, usw.) wird dementsprechend ein Großteil der potentiellen Besucher ferngehalten.
    Oder würdet Ihr mittlerweile 7 EUR (!!&#33 für einen Kinobesuch ausgeben, bei dem nicht einmal der Titel bekannt ist?
    Die Indizierung eines Kinofilms hat somit einen nicht zu unterschätzenden finanziellen Verlust zur Folge, der sich bei Großproduktionen besonders dramatisch auswirken kann.

    2. Der eigentliche Sinn einer Indizierung besteht lediglich darin, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Inhalten weitgehend zu schützen. Im Verleihgeschäft reicht eine Indizierung dementsprechend deutlich weiter als eine FSK 18 Freigabe, da durch mangelnde Werbung sich natürlich auch entsprechend weniger Minderjährige die betreffenden Filme vom großen Bruder mitbringen lassen.
    Bei der Aufführung von Kinofilmen ist diese Maßnahme weitgehend überflüssig, da die jeweiligen Kinokarten persönlich am Kinoschalter abgeholt werden müssen, und eine ausreichende Alterskontrolle somit gegeben ist.
    Würde sich allerdings die Möglichkeit eröffnen, Kinokarten beispielsweise auch anonym am Automaten lösen zu können, würde innerhalb kürzester Zeit die betreffenden Kinofilme das gleiche Schicksal ereilen wie die gängigen Videoauswertungen.
    Für Kinofilme, die später auf DVD/Video indiziert werden ist folgendes zu beachten:

    Dabei noch ein Wort zur vielzitierten Inhaltsgleichheit: Die Tatsache, dass eine Videoauswertung eines bestimmten Films von der BPjS eine Indizierung erfährt, hat nicht zur Folge, dass der vorher gelaufene Kinofilm dann ebenfalls indiziert werden muss. Die FSK-Freigabe des betreffenden Kinofilms bleibt auch NACH einem Indizierungsbeschluss unverändert bestehen und darf weiterhin in gewohnter Form aufgeführt werden.
    --> Damit wären nur Kinofilme nachträglich indizierbar, welche nicht FSK-geprüft sind. Und diese gibt es in der Praxis nur sehr selten, sieht man mal von den Porno-Kinofilmen. Deshalb darf z.B. für Starship Troopers, Blade, From Dusk Till Dawn bei späteren Kinoaufführungen immer noch geworben (z.B. im Schaufenster) werden.

    Über aufklärendes Feedback würde ich mich freuen.

    Viele Grüße
    wu-chi
    "Any given man sees only a tiny portion of the total truth, and very often, in fact almost perpetually, he deliberately deceives himself about that little precious fragment as well. A portion of him turns against him and acts like another person, defeating him from inside. A man inside a man. Which is no man at all."
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  15. #35
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    Also ich hatte mich auch schon desöfteren durch diverse Seiten zum Thema Jugendschutz gearbeitet, in den letzten Tagen wegen dieses Threads jetzt wieder. Ich habe es eigentlich immer so verstanden und bin daher auch der Meinung, dass Kinofilme nicht indiziert werden können, da sie wohl kein "Trägermedium" im Sinne des Gesetzes sind. So 100%ig sicher bin ich mir da aber mittlerweile auch nicht mehr. Die offiziellen Seiten drücken sich da leider immer etwas schwammig aus.

    Nach dem neuen Jugenschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2003 unter §18 Absatz 8 können Filme, die FSK (generell, egal ob früher, jetzt oder später ) generell nicht mehr indiziert werden.
    Das ist soweit ich weiß falsch. Filme, die die Kennzeichnung "nicht freigegeben unter 18 Jahren" haben (somit also vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1.4.2003 geprüft wurden) können nach wie vor indiziert werden. Filme mit der neuen Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" (quasi dem Nachfolger der alten Bezeichnung) sind hingegen vor Indizierungen geschützt (Filme mit geringeren Freigaben sowieso). Desweiteren bleiben natürlich die alten Indizierungen bestehen und werden jetzt nicht hinfällig, weil die Filme teilweise ein FSK-Siegel haben (wäre ja aber dann sowieso nur ein altes "ab 18", welches nix nützt).

    CU Falcon

  16. #36
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    @Falcon
    Arrrgh, du hast Recht, die "Klammer" hat mich nicht mehr weiterführen lassen. Anstatt FSK meinte ich FSK-geprüft. Dein Einwand in dieseer Richtung ist absolut korrekt. Danke für den Hinweis.

    Zur Definition von Trägermedien lese ich gerne, daß diese deswegen so genannt werden, weil man sie tragen kann. Andererseits wird das Radio (also Radiosendungen) explizit ausgeschlossen, was wiederum eine Radiosendung als Trägermedium qualifiziert. Dieses macht mich halt stutzig.

    Viele Grüße
    wu-chi

    PS: Ich denke, daß dieses erst durch die Rechtssprechung genau geklärt worden ist. Also werde ich mal die Kommentare wälzen. Das ist mal wieder ein Grund in die BLB (Badische Landesbibliothek) zu gehen.

    edit: BLB erklärt
    "Any given man sees only a tiny portion of the total truth, and very often, in fact almost perpetually, he deliberately deceives himself about that little precious fragment as well. A portion of him turns against him and acts like another person, defeating him from inside. A man inside a man. Which is no man at all."
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  17. #37
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    So, ich hab jetzt in ein paar PDF-Dateien von der FSK-Homepage gestöbert und einiges gefunden. Ich versuche daraus mal meine Schlüsse zu ziehen. Die zitierten Stellen stammen aus einer Broschüre der FSK für die Filmverleihe.


    Von der FSK nach dem JuSchG gekennzeichnete Filme und Bildträger
    können nicht mehr indiziert werden.
    ...
    Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann bei nicht von
    der FSK gekennzeichneten Filmen und Bildträgern von sich aus – ohne
    Antrag - ein Indizierungsverfahren einleiten.
    Der Indizierungsschutz durch eine FSK-Freigabe ist ja klar. Hier ist jetzt aber sowohl von Bildträgern (gemeint sind damit wohl VHS/DVD), als auch von Filmen die Rede.

    Folgerung: Kinofilme können indiziert werden

    Nun kommen aber einige Einschränkungen:

    Ein Film wird für die öffentliche Vorführung mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist.
    ...
    Der inhaltsgleiche Bildträger darf hingegen nicht mit „Keine Jugendfreigabe“
    gekennzeichnet werden (§§ 12, 14 JuSchG), wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Bundesprüfstelle vorliege. Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist die einfache Jugendgefährdung! Dies ist ein Grund, weshalb Kennzeichen für Bildträger auch für die öffentliche Filmvorführung gelten, aber nicht umgekehrt.
    Diesen Umstand hab ich ja weiter oben schonmal erklärt. Ein Kinofilm kann also noch eine FSK-Freigabe bekommen, obwohl er Sachen beinhaltet, die bei einer Videoveröffentlichung dazu führen würden, dass er keine Freigabe bekommt.

    Folgerung: Die Anforderungen an den Inhalt sind bei Kinofilmen geringer, eine Indizierung also schwieriger. Ein Indizierungsgrund der für eine Indizierung eines Videos/DVD ausreichend ist, muss es nicht auch für einen Kinofilm sein.

    Die öffentliche Filmvorführung von indizierten Filmen nur vor
    Erwachsenen ist weiterhin erlaubt.
    Die Formulierung ist ja ziemlich eindeutig.

    Folgerung: Sollte ein (Kino-)Film indiziert sein, darf er trotzdem im Kino laufen.

    Ein indizierter Bildträger ist mit einem umfassenden Verbreitungs-,
    Abgabe- und Werbeverbot belegt (im einzelnen § 15 JuSchG).
    Das entscheidende Wort ist meiner Meinung nach hier "Bildträger". Es wurde vorher ja schon immer zwischen Film und "Bildträger" unterschieden. Das würde also bedeuten, dass die besonderen Einschränkungen, die eine Indizierung mit sich bringt, für Kinofilme nicht gelten.

    Folgerung: Für einen indizierten Kinofilm darf geworben werden.

    Mein Fazit: Ein Kinofilm kann zwar indiziert werden (vorrausgesetzt er hat keine FSK-Freigabe), es hat aber praktisch keine Auswirkungen und ist mehr oder weniger sinnlos.

    CU Falcon

  18. #38
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    "Filme, die nicht geschnitten wurden und warum..."

    Bin heute auf den Film "Der Blob" (Remake) gestoßen und würde sehr gerne die Meinung von jemanden hören, der gegen eine Indizierung wäre. Es ist mir nämlich ein absolutes Rätsel, daß dieser Film nur auf Video gekürzt wurde, dafür aber im Free-TV angeblich uncut lief, da er nicht auf dem Index steht.
    Ich brauche jawohl nicht die unzähligen Filme zu erwähnen, die ungerechterweise dieses Schicksal ereilte.

  19. #39

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    Kennt von euch jemand den Film "The Frighterners" von Peter Jackson. Ich hab mir den heute mal wieder angeschaut da ich ja die DVD habe. Mir ist aufgefallen das der Film geschnitten ist. Zwar mal wieder so schlecht das man weinen könnte aber immerhin. In der Szene wird ein Kopf mit Schrot getroffen. Dieses Stück fehlt obwohl der Film eh FSK 18 hat.

    cu, Spaceball
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  20. #40
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    Das kann in beiden Fällen daran liegen, dass beispielsweise in Großbritannien Schnittauflagen seitens der BBFC (UK Pendant der FSK) gemacht wurden. Und der Hersteller meinte, dass sich zwei unterschiedliche Auflagen nicht lohnen, müssen auch andre Länder drunter leiden.

    Paramount macht das ja bei Deep Space Nine so. Bei Indiana Jones and the Temple of Doom haben sie aber glücklicherweise nicht gemacht.

    Und ein FSK18 ist auch noch kein Siegel für "ungeschnitten". Beispiele sind da ja Soldier oder Battle Royale.

    P.S.: Hulk ist übrigens ungeschnitten auf DVD veröffentlicht (FSK 16). Da muss man Universal mal loben.

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