- Na prima, weil also Behinderte die eigene Behinderung kennen, dürfen sie es ihren Kinder auch zumuten. Grrr.

- Die Einschätzung von Volljährigkeit oder Minderjährigkeit ist in der Tat eine Festlegung, die durchaus irgendwann zurecht immer mal wieder neu überprüft und ggf. bewertet werden muss. Sie ist so oder so nur eine willkürliche Linie, die in Deutschland auch schon anders gezogen wurde (Volljährig mit 21) in anderen Ländern auch andere Regelungen findet. Eine grobe Einteilung die das Individuum nicht berücksichtigen kann.

Kommen wir wiedermal zum eigentlichen Thema "Inzest-Paragraph" zurück:
Denn auch das hat aber immer noch nix mit dem selbstgewählten, freiwilligen Liebesleben von verwandten Personen zu tun, wenn es keine sonstigen negativen Folgen hat. Ja wenn überhaupt keine Kinder gezeugt werden. Es also nichts sonst zu beurteilen gibt als: Zwei erwachsene Menschen die sich verliebt haben, dummerweise aus der eigenen Verwandtschaft.

Noch deutlicher ausgedrückt:
Zwei Geschwister dürfen "invitro" Kinder zeugen (mit allen Folgen), aber blos nicht zusammen in die Federn (ohne Folgen).


- Weiteren Kommentar zu "recht hat ..." erspare ich mir.