@brain-bug
du weißt doch sicher daß du für den verkehr eine sondergenehmigung brauchst, oder?
§ 29 Abs. 3 StVO
(Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt)
wenn du eine ausnahmegenehmigung beantragen willst mußt du beachten:

Wenn das Sichtfeld mehr als geringfügig beeinträchtigt ist muß mindestens eine geeignete Begleitperson besonders an Kreuzungen und Straßeneinmündungen dem Führer des Fahrzeugs die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise geben. Meßverfahren siehe Richtlinie zu
Prüfung des Sichtfeldes an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
des weiteren gilt:

Wenn der Ausleger nach vorn über die übrigen Begrenzungen des Fahrzeugs hinausragt, ist sein vorderstes Teil an beiden Seiten durch rotweiße retro-reflektierende Schrägschraffierungen, bei Dunkelheit durch je eine nach der Seite wirkende Leuchte (bauartgenehmigte Begrenzungsleuchte) zu kennzeichnen
denn sonst gilt:

Wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Verkehr ohne erforderliche Erlaubnis (§ 29 StVO) durchführen, gegen die Nebenbestimmungen (insbesondere Bedingungen und Auflagen) dieser Aus-
nahmegenehmigung (§ 70 StVZO) verstoßen oder in sonstiger Weise ihrer Halterverantwortung (§ 31 StVZO) zuwiderhandeln müssen Sie damit rechnen, daß die Ihnen erteilte Ausnahmegenehmigung widerrufen wird und für einen angemessenen Zeitraum keine Ausnahmegenehmigung mehr erteilt werden.
du arbeitest nicht zufällig in einem blumenladen? http://www.rathergood.com/sumo_florist/


und zum thema noch ein paar namensgebungen der angelnden sachsen von der insel:
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