Es hätte natürlich nicht geschadet, wenn Du Dich erstmal darüber informiert hättest, was "Volksverhetzung" rechtlich eigentlich bedeutet, BEVOR Du postest..
Die relevanten Passagen habe ich fett markiert.

Wortlaut des StGB:

§ 130* Volksverhetzung

* (1)* Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

* 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

* 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

* (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

* 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

* a) verbreitet,

* B) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,


* c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

* d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

* 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

* (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

* (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

* (5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Siehe auch:

Eine Volksverhetzung kommt im Internet - neben dem Spezialfall der "Auschwitzlüge" - in Betracht, wenn sich die Handlung (Aufstachelung zum Hass, Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen, Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung) gegen einen Teil der Bevölkerung richtet.

Teile der Bevölkerung
Unter einem Teil der Bevölkerung versteht man jede Gruppe, die sich aufgrund eines Unterscheidungsmerkmals als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die über eine geringfügige Zahl hinaus geht und die repräsentativer Teil der Bevölkerung ist.

Aufgrund dieser Definition sind als Teile der Bevölkerung unter anderem anerkannt:

Personen einer bestimmten Religionszugehörigkeit (Beispiel 1)
*
Ausländer (Beispiel 1)
*
Asylbewerber, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Beamte, bestimmte Beamtengruppen
(Beispiel 1)

*
landsmannschaftliche Gruppen (Bayern, Hessen, Sachsen etc.)
*


Dagegen werden nicht erfasst Personenkreise, die aufgrund ihrer Bezeichnung nur wage bestimmbar sind. So ist bei der Bezeichnung "Rot-Front" nur klar, dass sich die Hetze gegen Personen des linken Spektrums richtet, nicht aber, wer und wie viele Personen damit konkret gemeint sind.

Aufstacheln zum Hass

Ein Aufstacheln zum Hass liegt vor allem vor, wenn eine Gruppenzugehörigkeit als Basis für Abqualifizierungen als minderwertig dient (Fall 1). Hierzu gehören häufig auch MP3-Audiodateien von Liedern rechtsradikaler Bands.

Dagegen liegt keine Aufstachelung zum Hass vor, wenn die Aussage zwar verletzend ist, jedoch sich die hetzerische Tendenz nicht eindeutig aus der Schrift ergibt (Fall 2).

Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen
Eine Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ist gegeben, wenn eine Erklärung darauf abzielt, dass sich die Angesprochen nicht an die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit halten.

Beschimpfen, böswillig Verächtlichmachen, Verleumden
Beim Beschimpfen, böswillig Verächtlichmachen und Verleumden geht es dem Täter darum, die angegriffene Gruppe nicht nur zu beleidigen, sondern in besonderem Maße zu diffamieren (Fall 1).
http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=280352.htm