Also die Sache an der Verhältnismäßigkeit der Notwehr- / Nothilfereaktion aufzuhängen, finde ich ebenfalls durchaus plausibel und nachvollziehbar. Auf Seiten der Albaner waren keine Waffen im Spiel und der Angegriffene geht mit einem Messer auf die Halsschlagader los. Nichtsdestotrotz hätten natürlich die Gesamtumstände zu einer massiveren Milderung führen müssen.
Hinsichtlich deiner Wiedergabe des Spiegelartikels solltest du aber vielleicht darauf achten, zu erwähnen, dass der BGH nicht nur die Nichtberücksichtigung der Schmerzensgeldzahlung gerügt hat, sondern außerdem auch gesagt hat: "Der BGH sieht auch die Einlassung des Täters nicht genügend gewürdigt, zuerst angegriffen worden zu sein und sich als Opfer gefühlt zu haben."
Und "lausig formuliert" ist ehrlich gesagt ne Untertreibung, sprechen die in dem Artikel gleich im vierten Absatz doch einmal vom Oberlandesgericht und meinen den BGH. Autsch, das tut einfach nur weh!
Da hab ich aber was anderes gelernt (oder ich versteh dich grad komplett falsch): Bei Notwehr findet grundsätzlich keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter statt, heißt auch jemanden zu Töten oder schwer zu verletzen, kann unter Umstanden das einzig mögliche und somit mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffes sein. Auch Waffeneinsatz kann vom § 32 StGB durchaus gedeckt sein. Sogar der Einsatz lebensgefährlicher Waffen. Wenn ich hier mal den Tröndle/Fischer zitieren darf: "Der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe ist aber, jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer, zunächst anzudrohen, wenn dies nach der Kampflage möglich und Erfolg versprechend ist und nicht erkennbar nur zu einer weiteren Eskalation des Angriffs führen würde."Zitat von Reiner
Notwehrexzess (wie er möglicherweise hier vorlag) ist dann vom § 33 StGB abgedeckt.
Als Lesezeichen weiterleiten