Zitat Zitat von DerBademeister Beitrag anzeigen
Bei letzterem lausig formulierten SPIEGEL-Artikel muss man bedenken dass der BGH keineswegs den Fall neu aufrollt, sondern lediglich das Strafmaß zu hoch bewertet, da der strafmildernde Faktor der Schmerzensgeldzahlung des "Täters" an das "Opfer" zu wenig berücksichtigt wurden. Von der Schuld des Angeklagten ist auch der BGH voll überzeugt.
Also die Sache an der Verhältnismäßigkeit der Notwehr- / Nothilfereaktion aufzuhängen, finde ich ebenfalls durchaus plausibel und nachvollziehbar. Auf Seiten der Albaner waren keine Waffen im Spiel und der Angegriffene geht mit einem Messer auf die Halsschlagader los. Nichtsdestotrotz hätten natürlich die Gesamtumstände zu einer massiveren Milderung führen müssen.

Hinsichtlich deiner Wiedergabe des Spiegelartikels solltest du aber vielleicht darauf achten, zu erwähnen, dass der BGH nicht nur die Nichtberücksichtigung der Schmerzensgeldzahlung gerügt hat, sondern außerdem auch gesagt hat: "Der BGH sieht auch die Einlassung des Täters nicht genügend gewürdigt, zuerst angegriffen worden zu sein und sich als Opfer gefühlt zu haben."

Und "lausig formuliert" ist ehrlich gesagt ne Untertreibung, sprechen die in dem Artikel gleich im vierten Absatz doch einmal vom Oberlandesgericht und meinen den BGH. Autsch, das tut einfach nur weh!

Zitat Zitat von Reiner
Nun, da ich gerade auch mit Strafrecht (StGB, StPO) langsam zu tun habe, bleiben diese Dinge wichtig:
- Zur Abwehr einer Gefahr gibt es Mittel und Wege, das Verwenden einer Waffe oder gar bewusst stark verletzen oder gar Töten des Gegenübers ist sicher nicht das "mildeste Mittel". Notwehr hat nichts mit Waffeneinsatz zu tun. Lediglich in einer Extremsituation wäre das ein Entschuldigungsgrund:
Da hab ich aber was anderes gelernt (oder ich versteh dich grad komplett falsch): Bei Notwehr findet grundsätzlich keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter statt, heißt auch jemanden zu Töten oder schwer zu verletzen, kann unter Umstanden das einzig mögliche und somit mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffes sein. Auch Waffeneinsatz kann vom § 32 StGB durchaus gedeckt sein. Sogar der Einsatz lebensgefährlicher Waffen. Wenn ich hier mal den Tröndle/Fischer zitieren darf: "Der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe ist aber, jedenfalls gegenüber einem unbewaffneten Angreifer, zunächst anzudrohen, wenn dies nach der Kampflage möglich und Erfolg versprechend ist und nicht erkennbar nur zu einer weiteren Eskalation des Angriffs führen würde."
Notwehrexzess (wie er möglicherweise hier vorlag) ist dann vom § 33 StGB abgedeckt.