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Thema: Notwehr in Deutschland: Der Täter wird zum Opfer gemacht...

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  1. #1
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    Standard AW: Notwehr in Deutschland: Der Täter wird zum Opfer gemacht...

    Naja, dass die Tat nicht als ganz "normale" Notwehr behandelt wird, kann ich sogar noch halbwegs verstehen. Das Strafmaß ist meinem Empfinden nach allerdings in der Tat zu hoch. So wie ich den Artikel verstehe, hätte die Gesetzeslage auch ohne Probleme ein milderes Urteil hergegeben, aber das Schwurgericht (war nicht nur ein Richter allein) entschied sich offenbar anders.

    Amerikanische Verhältnisse wünsche ich mir bei solchen Sachen allerdings keinesfalls. Dort darf man mitunter ja schon ungestraft jemanden abknallen, der ohne zu fragen aufs eigene Grundstück kommt.

  2. #2
    Forum-Aktivist Avatar von Reiner
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    Standard AW: Notwehr in Deutschland: Der Täter wird zum Opfer gemacht...

    Zitat Zitat von Falcon Beitrag anzeigen
    Naja, dass die Tat nicht als ganz "normale" Notwehr behandelt wird, kann ich sogar noch halbwegs verstehen. Das Strafmaß ist meinem Empfinden nach allerdings in der Tat zu hoch. So wie ich den Artikel verstehe, hätte die Gesetzeslage auch ohne Probleme ein milderes Urteil hergegeben, aber das Schwurgericht (war nicht nur ein Richter allein) entschied sich offenbar anders.

    Amerikanische Verhältnisse wünsche ich mir bei solchen Sachen allerdings keinesfalls. Dort darf man mitunter ja schon ungestraft jemanden abknallen, der ohne zu fragen aufs eigene Grundstück kommt.
    So isses wohl.

    Nun, da ich gerade mit Strafrecht (StGB, StPO) langsam zu tun habe, kann ich folgendes sagen: Zur Abwehr einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr gibt es verhältnismäßige und unverhältnismäßige Mittel. Die Beurteilung und Anwendung des Gesetzes muss und wird immer wieder auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden und zu prüfen sein. Schauen wir einfach rein, wonach ein Richter zu gehen hat:


    Strafgesetzbuch

    § 32
    Notwehr.
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



    Es ist somit geregelt was "Notwehr" ist. Entscheident ist Absatz 2, hier besonders die Formulierung "... die erforderlich ist". Wenn also jemand mit der Faust auf einem zukommt, ist das Ziehen eines Waffe (Messer mit mehr als 12 cm Klinge sind solche) oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes sicher nicht die "erforderlichen, mildesten Mittel". Notwehr hat also Grenzen und es gibt nur wenige "Entschuldigungsgründe" (emotional):


    § 33
    Überschreitung der Notwehr
    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.



    Darüber hinaus könnte höchstens noch gelten:


    § 34
    Rechtfertigender Notstand.
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    Entscheiden ist der Satz "wesentlich überwiegt". Dies ist ein Extrem:

    § 35
    Entschuldigender Notstand.
    (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.



    "Rechtfertigungsgründe" sind immer rational, "Entschuldigendungsgründe" sind emotional. Hierfür gibt es kaum Beispiele, eines wäre eine Seilschaft im Berg. 2 Personen hängen in Notlage an einem Seil und nur das Kappen des Seiles - und somit das Opfern einer Person - zur Rettung des eigenen Lebens, wäre ein Solches. Oder ein Arzt entdeckt unter mehreren Unfallopfern sein eigenes Kind und bevorzugt es beim Abtransport mit dem ersten Rettungswagen. Dieses wären solche Fälle.

    Eines bleibt klar: Ein Richter ist unabhängig und die Gesetze können immer wieder auf andere Weise gewichtet werden, Ermessen und Verhältnismäßigkeit sind von höchster Bedeutung.


    Besonder deutlich wird das im Straßenverkehr. Hier hat der Paragraph 1 StVO erhöhte Bedeutung und wird gerne vergessen:



    Straßenverkehrsordnung
    § 1
    Grundregeln.
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


    Deshalb gibt es eben kein "Vorrecht" auf ein Gebots-/Verbotszeichen. Wenn jemand eine grüne Ampel hat, hat er trotzdem sicher zu sein, dass niemand in ihn reinfährt. Unabhängig davon das ein "bei rot Durchfahrender" natürlich seine Strafe erhalten würde, bleibt zu prüfen, ob der mit grüner Ampel hätte einen Unfall vermeiden können, wenn er langsamer gewesen wäre oder einfach nur geschaut hätte. Somit besteht die stetige Gefahr der "Teilschuld". Die immer agressivere Fahrweisen sind da der STVO völlig entgegenstehend und nicht hilfreich.
    Geändert von Reiner (07.11.2009 um 18:34 Uhr)
    "Glaubst Du noch, oder denkst Du schon?" Giordano Bruno / "Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher." Albert Einstein. /"Ich kann zwar die Bewegungen von Himmelskörpern berechnen, aber nicht die menschlichen Verrücktheiten." Sir Isaac Newton. / Das Mitlesen in diesem Beitrag ist verboten, wenn Ihr zu jung dafür seid. https://anchor.fm/reiner-krauss/

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