Und insbesondere ist man im Vorteil, wenn man lesen kann.
Was in der Wikipedia nicht steht (und das ist ja auch an dem Artikel ganz dick bemängelt), ist, daß für so eine Verhaftung laut StPO sehr dringende Gründe vorliegen müssen (vergl. §112a StPO) und der Haftrichter sehr genau abwägen muß, ob Hinderungsgründe an der Haft laut §116 StPO vorliegen.
Grundsätzlich gilt trotzdem (und das hatte ich bereits geschrieben), daß jemand, der sich nichts hat zuschulden kommen lassen, nicht in Haft genommen werden kann. Der Haftrichter wird nur einen Haftbefehl ausstellen, wenn die Person a) dringend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben oder in naher Zukunft zu begehen und b) bereits anderweitig strafrechtlich auffällig geworden ist (siehe z.B. Hooligans, die zu einem Fußballspiel wollen), es sei denn, die zu begehende Tat wiegt besonders schwer. Da allerdings für viele Straftaten bereits der Versuch strafbar ist, gilt schon die Vorbereitung als Straftat und ist somit ein Haftgrund nach §112 ff. StPO. Wer also bei der Vorbereitung eines Bombenanschlags(§310 StGB) auf den G8-Gipfel festgenommen wird, wird gleich in richtige Haft und nicht in erst Unterbindungsgewahrsam genommen. -> In Hamburg wurden unter anderem zwei Leute festgenommen, die gerade dabei waren, Molotow-Cocktails zu bauen.
Außerdem gilt nach §113 StPO, daß man nicht wegen Kleinigkeiten in Haft genommen werden darf.
Kurz gesagt, die Hürden für die Verhängung eines Haftbefehls zur Unterbindung einer Straftat sind ziemlich hoch. Friedliche Demonstranten brauchen das nicht zu fürchten. Wenn Haftbefehle verhängt werden, dann schon eher, weil echte Haftgründe vorliegen. Ein Verstoß gegen den § 125a StGB(Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs), wie er jetzt wohl auch in Hamburg vorgelegen hat, ist so ein Haftgrund. Ein Haftbefehl zum "Unterbindungsgewahrsam" wird wohl eher die Ausnahme sein und muß gut begründet werden.
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